Schachfreunde
1999 Hoffenheim e.V.

Satzung

Auszüge aus unserer Vereinssatzung:

§1 Name des Vereins
Der am 04.05.1999 gegründete Verein trägt den Namen: “Schachfreunde 1999 Hoffenheim e.V.”

§ 2 Zweck des Vereine
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des ‘Abschnitts steuerbegünstigste Zwecke’ der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzunggemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitichen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft 
Mitglieder des Vereins sind: – die aktiven Mitglieder – die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag. Bei Jugendlichen unter 18 J. ist auf den Aufnahmeantrag die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 J. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Schachsports besonderer Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und entsprechend den Turnierordnungen an den Turnieren teilzunehmen. Die Mitglieder haben an den Verein Beiträge zu zahlen, deren Höhe von d. Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitliedschaft endet 1). durch Austritt ( dieser ist dem Vorstand jederzeit schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das Kalenderjahr voll zu entrichten. 2.) durch Ausschluss: der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag bedarf der schriftlichen und geheimen Abstimmung. Ein Ausschluss erfolgt, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit ‘ja’ stimmen. Der Vorstand spricht den Ausschluss aus, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in irgend einer Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder ein Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung im Beitragsrückstand ist.

§ 7 die Vereinsjugend
Die Förderung der Vereinsjugend in Ausbildung des Schachspiels ist ein vorrangiges Ziel des Vereins. Dabei sollen auch Jugendwettkämpfe durchgeführt werden. Die Jugendlichen sollen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, im sozialen Verhalten und bei Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten unterstützt werden. Die Jugendausbildung und Förderung des Schachspiels wird in seperaten Stunden von der Vorstandschaft geleitet.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und ist den Vereinsmitliedern 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzukommen. Eine außerordentliche Mitgliedervrsammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder von 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen: §4Abs. 2, § 6 Abs.2, 
§ 15 und § 16. Die Wahlen des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung können durch Handhebung erfolgen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds muss jedoch eine schriftliche und geheime Wahl stattfinden. 

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/r Schriftführer/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart vertreten; jeder allein ist vertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar. Der Vorstand ist stimmberechtigt, wenn mind. 2 seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsitzungen sind i.d.R. nicht öffentlich und werden von dem Vorsitzenden mit einer Freist von mind. 7 Tagen einberufen. Unter schriftlichen Angabe des Grundes können bereits 2 Vorstandmitglieder die Einberufung des Vorstandes verlangen. Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf Beisitzer für spezielle Aufgaben hinzu zu ziehen.

§ 14 Haftung 
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa entstehende Unfälle oder Diebstähle.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen. Sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder haben bei einer Vereinsauflösung keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Dieses ist dem Stadtteil Hoffenheim zuzuführen, mit dem Auftrag, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Merheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung müssen gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sämtlichen Vereinsmitgliedern mitgeiteilt werden.